Benutzungspflicht

Mit dem Grundsatzurteil des Bundesverwaltungsgerichtes darf die Radwegebenutzungspflicht nur noch bei einer bestehenden Gefahrenanlage angeordnet werden. Gleichzeitig dürfen nur Radwege benutzungspflichtig sein, die den Mindestanforderung für Radverkehrsanlagen genügen. Beides zusammen hat zur Folge, dass für die meisten Radwege die Benutzungspflicht nicht mehr aufrecht erhalten werden kann.

Wir bieten Ihnen u. a.:

  • Radwegebestandsaufnahme
  • Mängelerfassung
  • StVO-Überprüfung
  • Radverkehrsschau